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SfH-Gesetz

§ 2 Stiftungszweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/2#abs-1 (1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen. Die Unterstützung bezieht sich auf die Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und die Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen, insbesondere durch die Errichtung eines Bewerbungsportals mit

a) Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,

b) Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren Vorgabe,

c) (Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,

d) Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen,

e) Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der Hochschulen,

f) Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,

g) Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen.

2. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags Durchführung der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/2#abs-2 (2) Darüber hinaus kann die Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/2#abs-3 (3) Die Stiftung hat das Recht, mit Zustimmung des Stiftungsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Stiftungsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 1 § 3