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§ 3 NW_29765 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsvermögen

SfH-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.