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SfH-Gesetz

§ 4 Stiftungssatzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium); sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 3 § 5