Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SfH-Gesetz
SfH-Gesetz§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-1 (1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer in Abstimmung mit der technischen Geschäftsführerin oder dem technischen Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-4 (4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-5 (5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-6 (6) Geldforderungen der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/10#abs-7 (7) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.