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SfH-Gesetz§ 11 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/11#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/11#abs-2 (2) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich, elektronisch oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/11#abs-3 (3) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Stiftung durchführen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/11#abs-4 (4) Sind Organe oder Gremien dauernd handlungsunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und unverzüglich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.