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§ 10 NW_29765 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

SfH-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer in Abstimmung mit der technischen Geschäftsführerin oder dem technischen Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.

(3) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(6) Geldforderungen der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.

(7) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.