(1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 10 im Verfahren nach § 7 einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem von der Waldorfschule erteilten Zeugnis die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt.
(2) Wurde das Fach Englisch nicht erteilt, tritt an seine Stelle die Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in den Klassen 5 bis 10 unterrichtet worden ist.