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§ 1 NW_29678 (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb eines dem Ersten Schulabschlussgleichwertigen Abschlusses

PO-Waldorf-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 10 im Verfahren nach § 7 einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem von der Waldorfschule erteilten Zeugnis die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt.

(2) Wurde das Fach Englisch nicht erteilt, tritt an seine Stelle die Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in den Klassen 5 bis 10 unterrichtet worden ist.