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§ 4 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) sowie die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),

2. Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,

3. eine geeignete vom für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).