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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstherrenfähigkeit, Dienstsiegel, Geschäftsjahr, Veröffentlichungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/1#abs-1 (1) 1Die Unfallkasse führt den Namen „Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. 3Sie unterhält eine Zentralverwaltung in Düsseldorf und Regionaldirektionen in Düsseldorf und Münster. 4Unterhalb der Regionaldirektionen kann die Unfallkasse weitere regionale Verwaltungsstellen unterhalten. 5Sie ist errichtet mit der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 437).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/1#abs-2 (2) 1Die Unfallkasse ist eine landesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV). 2Sie ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zur Dienstsiegelführung berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/1#abs-3 (3) 1Sie besitzt unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). 2Der Vorstand der Unfallkasse ist oberste Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/1#abs-4 (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/1#abs-5 (5) 1Die Satzung und ihre Nachträge, Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstiges autonomes Recht werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) öffentlich bekannt gemacht. 2Die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBI. NRW.). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, oder des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, kann auch durch zweiwöchige Bereitstellung im Internet (https://www.unfallkasse-nrw.de) erfolgen.