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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 32 Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/32#abs-1 (1) Die Unfallkasse stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/32#abs-2 (2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des SGB IV, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der SVRV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/32#abs-3 (3) 1Die Jahresrechnung ist durch vom Vorstand zu bestellende geeignete Sachverständige zu prüfen. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/32#abs-4 (4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).

Abschnitt VI

Prävention

§ 31 § 33