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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 10 Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-1 (1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertretungen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs. 1 SGB IV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-2 (2) Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet; die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 SGB IV).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-3 (3) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-4 (4) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-5 (5) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach § 42 SGB IV.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-6 (6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/10#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen nach §§ 18, 19.

§ 9 § 11