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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 24 Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-1 (1) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben binnen drei Tagen, nachdem sie von den Unfällen (§§ 7 bis 13 SGB VII) Kenntnis erhalten haben, der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck Unfälle, durch die Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, anzuzeigen. 2Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten und die Durchschriften können auch im Wege der Datenübertragung gemäß § 5 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden. 3Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich beeinträchtigt werden, sind der Unfallkasse zusätzlich sofort telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. 4Für Todesfälle gelten die Sätze 1 und 2 auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass sie eine später eingetretene Unfallfolge sind. 5Auf Anforderung der Unfallkasse haben die Unternehmerinnen und Unternehmer einen Unfall auch dann anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 nicht vorliegen (§ 191 SGB VII).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung eine Beschäftigung nicht voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-3 (3) Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, Unfälle der nach § 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b Versicherten auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmerin oder Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 4 Satz 2 Nummer 11 Buchstabe a und c Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Absatz 3 SGB VII).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-4 (4) Haben Unternehmerinnen und Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse binnen drei Tagen, nachdem sie von den Anhaltspunkten Kenntnis erlangt haben, anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-5 (5) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der versicherten Person, sofern sie es verlangt, eine Kopie der Anzeige zu überlassen (§ 193 Absatz 4 Satz 2 SGB VII).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-6 (6) 1Die Anzeige ist vom Personal- oder Betriebsrat, in Fällen der nach §§ 4 Satz 2 Nummer 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten von der oder dem Sicherheitsbeauftragten, mit zu unterzeichnen gemäß § 193 Absatz 5 Satz 1 des SGB VII; bei der Erstattung durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. 2Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). 3Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerinnen und Unternehmer den Personal- oder Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/24#abs-7 (7) 1Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. 2Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden (§193 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SGB VII).

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