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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 19 Feuerwehrausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/19#abs-1 (1) Der Feuerwehrausschuss berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) gemäß § 12 Abs. 10. Der Feuerwehrausschuss nimmt die Aufgaben nach § 18 Absatz 6 Nummern 2 und 3 in Angelegenheiten der Feuerwehren wahr. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die Gewährung freiwilliger Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren (§ 41 Absatz 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/19#abs-2 (2) Für den Feuerwehrausschuss gelten § 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 7, Absätze 2 und 3. Zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses können die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertretungen und des Vorstandes und deren Stellvertretungen gewählt werden.
Abschnitt III
Leistungen, Verfahren