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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 41 Freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige derFeuerwehren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/41#abs-1 (1) Auf der Grundlage des § 56 Absatz 2 BHKG erbringt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (§ 9 BHKG) oder deren Hinterbliebene, wenn Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/41#abs-1a (1a) Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenberechtigten Kindes der oder des Verstorbenen ist ebenfalls berechtigt, freiwillige Unterstützungsleistungen zu erhalten. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine häusliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person bestanden hat und die oder der Berechtigte weder mit dieser noch anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (sogenannte gleichgestellte Hinterbliebene). Ferner darf die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein. In diesem Fall können gleichgestellte Hinterbliebene auch dann freiwillige Unterstützungsleistungen erhalten, wenn zwar ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, die oder der gleichgestellte Hinterbliebene selbst aber nach dem SGB VII nicht leistungsberechtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/41#abs-2 (2) Über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen entscheidet der Feuerwehrausschuss der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses beschlossenen Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2.

§ 40 § 42