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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 20 Leistungen, Jahresarbeitsverdienst, Regelentgelt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/20#abs-1 (1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten in Versicherungsfällen (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) Leistungen nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Sozialgesetzbuches und den zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften sowie der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/20#abs-2 (2) Der Höchstbetrag des der Berechnung der Entschädigungsleistungen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,75fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2 SGB VII).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/20#abs-3 (3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/20#abs-4 (4) 1Entspricht die nach Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. 2Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

§ 19 § 21