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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 3 Zuständigkeit für Unternehmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/3#abs-1 (1) Die Unfallkasse ist in ihrem Gebiet zuständig

1. für die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe)

a) des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und

b) der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

soweit nicht in §§ 129 Abs. 4, 218 d Abs. 3 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,

2. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem oder mehreren Bundesländern oder dem Bund

a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder

b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,

(§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 129 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 129 a SGB VII), soweit nicht in §§ 129 Abs. 4, 218 d Abs. 3 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,

3. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, für welche die Unfallkasse am 31. Dezember 1996 zuständig war und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 218d Abs. 2 SGB VII eingetreten ist,

4. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist (Artikel 4 § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 – UVNG),

5. für Haushalte (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),

6. für Feuerwehren im Sinne des § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), soweit nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist,

7. für sonstige Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/3#abs-2 (2) Die Unfallkasse ist für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/3#abs-3 (3) Ein Unternehmen beginnt bereits mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

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