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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 15 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktorin der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ oder „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15#abs-4 (4) Der Vorstand kann der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15#abs-5 (5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals; sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15#abs-6 (6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

§ 14 § 16