nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung der Unfallkasse

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unfallkasse wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand (§ 14), die Geschäftsführung (§ 15) beziehungsweise die Vertreterversammlung (§ 13) vertreten.

(2) 1Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht der Vertreterversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung. 3Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) 1Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. 2Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die oder den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzende oder und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer - vertritt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Absatz 1 SGB IV).

(5) 1Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. 2Das Siegel kann hinzugefügt werden. 3Dies gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend: sie oder er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. 4Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.

---

Zitiervorschlag: § 17 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
