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IUAG NRW

§ 14 Finanzierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/14#abs-1 (1) Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 4 oder einer auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben erhebt die Untersuchungsanstalt vom Gebührenschuldner soweit gesetzlich vorgesehen Gebühren, im Übrigen von den Trägern, weiteren beteiligten Kommunen und dem Land Entgelte. Näheres regelt eine Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/14#abs-2 (2) Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter bezogen auf das Jahr vor der Gründung der Untersuchungsanstalt gebildet. Näheres regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/14#abs-3 (3) Für die Ausführung von Aufträgen Dritter (§ 4 Abs. 7) sind mindestens kostendeckende Gebühren und Entgelte zu erheben.

§ 13 § 15