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IUAG NRW§ 4 Aufgaben der Untersuchungsanstalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-1 (1) Jede Untersuchungsanstalt führt für das Land und für die Kommunen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Probenahmen mit Ausnahme der Probenahmen, die von den Kreisordnungsbehörden durchgeführt werden, Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung einschließlich Früherkennung und Prävention, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die in Satz 1 und 2 genannten Tätigkeiten umfassen auch die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeiten als benanntes Laboratorium gemäß Artikel 37 der Verordnung über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung aus, soweit die Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-2 (2) Über Absatz 1 hinaus kann der Untersuchungsanstalt die Durchführung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung des Ministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 3 Nr. 10) übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-3 (3) In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs, insbesondere in Fragen der amtlichen Kontrolle, berät die Untersuchungsanstalt die Träger und, soweit dies die Satzung vorsieht, auch Dritte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-4 (4) Die Untersuchungsanstalt wirkt mit bei
1. der Koordinierung und Durchführung europa-, bundes-, landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme,
2. Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien, die in der amtlichen Überwachung tätig sind,
3. der Kontrolle von Betrieben und
4. der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-5 (5) Die Untersuchungsanstalt führt im Rahmen ihrer Aufgaben wissenschaftliche Entwicklungsarbeiten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-6 (6) Die Untersuchungsanstalt ist verpflichtet, Aufträge eines Trägers oder mehrerer Träger auszuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen und die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-7 (7) Die Untersuchungsanstalt kann Aufträge Dritter ausführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen. § 14 Abs. 3 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/4#abs-8 (8) Die Untersuchungsanstalt führt ihre Aufgaben selbstständig aus. Soweit erforderlich, kann sie sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter oder anderer Untersuchungsanstalten bedienen. Zur Bildung von Untersuchungsschwerpunkten sind Kooperationen mit anderen Untersuchungsanstalten möglich.