Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 13 Gewährträgerhaftung
Stand: 26.08.2026
Die Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.