Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 15 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/15#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/15#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit unterrichten und fachliche Weisungen erteilen. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 10 auf die Untersuchungsanstalt übertragen worden sind. Die Regelungen über die Aufsicht nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/15#abs-3 (3) Satzungen einer Untersuchungsanstalt sind dem Landesamt anzuzeigen und im Amtsblatt des Regierungsbezirks, in dem die Untersuchungsanstalt ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.