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IUAG NRW

§ 3 Errichtung einer Untersuchungsanstalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/3#abs-1 (1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten sowie

2. den Zeitpunkt der Errichtung,

3. die beteiligten Träger,

4. die Besetzung des Verwaltungsrates,

5. das Stimmenverhältnis und den Vorsitz im Verwaltungsrat,

6. die Besetzung des Vorstandes und

7. die Höhe des Stammkapitals

zu bestimmen. Darüber hinaus wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Untersuchungsanstalten die Durchführung von Aufgaben, die den in § 4 genannten Aufgaben vergleichbar sind, auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln oder weiterer Aufgaben, deren Durchführung der Aufsicht des Ministeriums unterliegt, zu übertragen sowie

2. die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt nach Maßgabe des § 17 zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/3#abs-2 (2) Voraussetzung für die Ermächtigung nach Absatz 1 ist das Vorliegen von übereinstimmenden Beschlüssen der Vertretungen der kommunalen Träger über die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1. Die Inhalte der Beschlüsse sind in der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/3#abs-3 (3) Gebieten Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere die Sicherstellung erforderlicher Untersuchungskapazitäten, die Einhaltung einheitlicher Untersuchungsstandards oder die Erreichbarkeit von Untersuchungszielen die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1, so kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium den Trägern kommunaler Untersuchungseinrichtungen eine angemessene Frist zur Herbeiführung von Beschlüssen nach Absatz 2 setzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/3#abs-4 (4) Kommen die nach Absatz 3 geforderten Beschlüsse nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, wird das Ministerium abweichend von Absatz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine nach Absatz 3 erforderliche Untersuchungsanstalt zu errichten.

§ 2 § 4