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§ 2 LVR-Jugendhilfe Rheinland (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Ziel des Betriebes

LVR-Jugendhilfe Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 15.03.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck und Ziel ist die Förderung der sozialen und emotionalen sowie schulisch-beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Form von Leistungen nach dem SGB VIII, insbesondere Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.