(1) Im Verfahren der Offenlegung gemäß § 13 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind für die Veränderungen der alte und neue Bestand im Umfang des § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme gegenüberzustellen.
(2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Liegenschaften befinden, unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend können Geodatendienste genutzt werden.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Katasterbehörde in ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu machen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.