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BBiGZustVO§ 6a Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einerFortbildungsprüfungsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/6a#abs-1 (1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 54 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes ist, sofern es sich um eine Fortbildungsprüfungsregelung einer Industrie- und Handelskammer handelt, die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, ansonsten das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/6a#abs-2 (2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 42f Absatz 3 der Handwerksordnung ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Absatz 1 der Handwerksordnung.