Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BBiGZustVO
BBiGZustVO§ 11
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe der Bezirksregierung Arnsberg, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.