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BBiGZustVO§ 6 Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/6#abs-1 (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz,
1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, die jeweilige Aufsichtsbehörde,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
ee) der §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium und
b) der Fachrichtung Landesverwaltung in den Fällen
aa) der §§ 7, 9, 47, 66, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft sowie
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,
2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellte
a) in den Fällen der §§ 47, 50b, 50c, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,
b) im Übrigen die Oberlandesgerichte,
3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
4. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Absatz 6, §§ 32, 33, 34, 39, 40 Absatz 3 bis 5, §§ 42, 46, 50b, 50c, 56 Absatz 2, § 62 Absatz 2 und 4 sowie §§ 70 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Bezirksregierungen, im Übrigen das für Vermessung zuständige Ministerium,
5. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter und Straßenwärterin
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
6. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
die Industrie und Handelskammern Nordrhein-Westfalen,
7. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Bezirksregierung Düsseldorf,
8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
die Bezirksregierung Köln,
9. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
a) in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,
b) im Übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
10. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer und Wasserbauerin
das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
11. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
12. in der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
13. in dem Ausbildungsberuf Kauffrau und Kaufmann für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen
aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes die jeweilige Aufsichtsbehörde,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
ee) der §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen
aa) der §§ 7, 9, 47, 66, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft sowie
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,
c) für den Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,
d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern) sowie die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk und
f)) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen di
e Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk; Ausnahmen hiervon sind die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und die Universität Bielefeld, für die sich die Zuständigkeit nach Buchstabe b richtet.
14. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
das für Inneres zuständige Ministerium,
15. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenwirt beziehungsweise zur geprüften Berufsspezialistin und zum geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für Soziales zuständige Ministerium und
16. für die berufliche Fortbildung in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte sowie Kauffrau und Kaufmann für Büromanagement
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung beziehungsweise im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen des § 56 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung und
b) der Fachrichtung Landesverwaltung beziehungsweise im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen des § 56 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/6#abs-3 (3) Die Zuständigkeit nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes beinhaltet auch eine Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 des Berufsausbildungsgesetzes.