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§ 6a NW_29206 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einerFortbildungsprüfungsregelung

BBiGZustVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 54 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes ist, sofern es sich um eine Fortbildungsprüfungsregelung einer Industrie- und Handelskammer handelt, die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, ansonsten das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 42f Absatz 3 der Handwerksordnung ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Absatz 1 der Handwerksordnung.