Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …§ 11 Personalangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/11#abs-1 (1) Die bei dem Betrieb beschäftigten Angestellten stehen im Dienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Betriebsleitung entscheidet über Einstellung und Entlassung der Angestellten. Hierbei sind die vom Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/11#abs-2 (2) Bei Anstellungen, die über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinausgehen, bedarf die Betriebsleitung der vorherigen Zustimmung des Landschaftsausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/11#abs-3 (3) Beamtenrechtliche Entscheidungen des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes oder, soweit diese übertragen sind, der beauftragten Dienstkräfte für bei dem Betrieb eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte/Beamtinnen sollen im Benehmen mit der Betriebsleitung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/11#abs-4 (4) Die bei dem Betrieb beschäftigten Beamten/Beamtinnen werden im Stellenplan des Landschaftsverbandes gesondert ausgewiesen und in der Stellenübersicht des Betriebes vermerkt.