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# § 11 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Personalangelegenheiten

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei dem Betrieb beschäftigten Angestellten stehen im Dienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Betriebsleitung entscheidet über Einstellung und Entlassung der Angestellten. Hierbei sind die vom Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes möglich.

(2) Bei Anstellungen, die über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinausgehen, bedarf die Betriebsleitung der vorherigen Zustimmung des Landschaftsausschusses.

(3) Beamtenrechtliche Entscheidungen des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes oder, soweit diese übertragen sind, der beauftragten Dienstkräfte für bei dem Betrieb eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte/Beamtinnen sollen im Benehmen mit der Betriebsleitung getroffen werden.

(4) Die bei dem Betrieb beschäftigten Beamten/Beamtinnen werden im Stellenplan des Landschaftsverbandes gesondert ausgewiesen und in der Stellenübersicht des Betriebes vermerkt.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/11

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