(1) Die bei dem Betrieb beschäftigten Angestellten stehen im Dienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Betriebsleitung entscheidet über Einstellung und Entlassung der Angestellten. Hierbei sind die vom Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes möglich.
(2) Bei Anstellungen, die über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinausgehen, bedarf die Betriebsleitung der vorherigen Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(3) Beamtenrechtliche Entscheidungen des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes oder, soweit diese übertragen sind, der beauftragten Dienstkräfte für bei dem Betrieb eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte/Beamtinnen sollen im Benehmen mit der Betriebsleitung getroffen werden.
(4) Die bei dem Betrieb beschäftigten Beamten/Beamtinnen werden im Stellenplan des Landschaftsverbandes gesondert ausgewiesen und in der Stellenübersicht des Betriebes vermerkt.