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Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes …

§ 10 Vertretung des Betriebes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/10#abs-1 (1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/10#abs-2 (2) Alle Beschäftigten des LWL-BLB unterzeichnen unter dem Namen „Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb” mit dem Zusatz „Im Auftrag”.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/10#abs-3 (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den LWL-BLB ist entsprechend § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des Landschaftsverbandes oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als solche einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung). Außerdem gilt Satz 2 nicht für Geschäfte, die aufgrund einer in der dort beschriebenen Form ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/10#abs-4 (4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.

§ 9 § 11