Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 8 Schließung der Wählerliste
Stand: 26.08.2026
Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.