Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.
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Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.