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§ 8 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Schließung der Wählerliste

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.