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# § 6 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Einsprüche gegen die Wählerliste

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleitung nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem Hauptausschuss gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vorzulegen, der darüber binnen 10 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu machen und in der Wählerliste zu vermerken. Sie ist, vorbehaltlich der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/6

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