Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 34 Aufteilung der berufenen Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Die Hauptversammlung beschließt, welche Berufsgruppen gemäß § 15 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes in der Hauptversammlung durch berufene Mitglieder vertreten sein sollen und wie viele berufene Mitglieder auf die einzelnen Berufsgruppen entfallen.