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§ 34 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Aufteilung der berufenen Mitglieder

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hauptversammlung beschließt, welche Berufsgruppen gemäß § 15 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes in der Hauptversammlung durch berufene Mitglieder vertreten sein sollen und wie viele berufene Mitglieder auf die einzelnen Berufsgruppen entfallen.