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LK-Wahlordnung

§ 33 Berufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/33#abs-1 (1) Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt auf drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/33#abs-2 (2) Die ausscheidenden Mitglieder können erneut berufen werden und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis die Hauptversammlung die neuen Mitglieder berufen hat.

§ 32 § 34