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LK-Wahlordnung§ 35 Vorschläge für die Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/35#abs-1 (1) Vorschlagsberechtigt für die nach § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes zu berufenden Mitglieder der Hauptversammlung sind
1. für die vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. für je eine oder einen, die Universitäten Bonn und Münster sowie die Fachhochschule Südwestfalen (Fachbereich Landbau Soest) für eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für eine Vertreterin oder einen Vertreter,
2. für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus sowie aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berufsgruppen (§ 34), für die drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,
3. für je eine Vertreterin aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen der Rheinische LandFrauenverband e.V. und der Westfälisch-Lippische LandFrauenverband e.V., für eine Vertreterin aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar – Umwelt,
4. für je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der Verbände der Landjugend die Landesarbeitsgemeinschaft der Landjugend Nordrhein und der Ring der Landjugend Westfalen - Lippe, für eine Vertreterin oder für einen Vertreter der Landjugend die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/35#abs-2 (2) Für jede Vertreterin beziehungsweise jeden Vertreter sind zwei Personen vorzuschlagen.