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§ 33 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Berufung

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufung von Mitgliedern durch die Hauptversammlung gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt auf drei Jahre.

(2) Die ausscheidenden Mitglieder können erneut berufen werden und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis die Hauptversammlung die neuen Mitglieder berufen hat.