Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 13 Vertrauensperson
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/13#abs-1 (1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleitung wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleitung die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 in Textform mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/13#abs-2 (2) Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung, gelten die Unterzeichnenden der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und Stellvertreterin oder Stellvertreter.