Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung

LK-Wahlordnung

§ 12 Einzureichende Nachweise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/12#abs-1 (1) Mit jedem Wahlvorschlag sind in Textform einzureichen

1. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5a, mit der erklärt wird,

a) dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt sowie

b) dass über ihr oder sein Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder über ihre oder seine Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren nicht angeordnet worden ist,

2. die Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 5b, mit der bescheinigt wird,

a) dass und seit wann die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist sowie

b) dass die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber wahlberechtigt beziehungsweise wählbar ist,

3. bei der Unterzeichnung durch Vertreterinnen oder Vertreter eines Vereines oder einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigung

a) ein Auszug aus dem Vereinsregister und die Vereinssatzung für den Nachweis der Vereinseigenschaft und für den Vereinszweck. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen haben entsprechende Unterlagen einzureichen, soweit diese nicht bereits zu einer früheren Wahl vorgelegt wurden und seitdem keine Änderungen der Vereinseigenschaft oder des Vereinszwecks eingetreten sind, und

b) ein Nachweis der Bevollmächtigung,

4. bei Wahlvorschlägen nach § 11 Absatz 2 und 3, die nicht unter Nummer 3 fallen, die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die Unterzeichnerin

oder der Unterzeichner in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/12#abs-2 (2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sollen mindestens eine Woche vor der in § 10 Absatz 1 genannten Frist beantragt werden. Sie sind kostenfrei auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/12#abs-3 (3) Die §§ 14 und 15 gelten sinngemäß bei Mängeln, die sich aus der Versagung oder Unvollständigkeit einer Bescheinigung ergeben.

§ 11 § 13