Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 25 Ungültigkeit von Stimmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/25#abs-1 (1) Eine Stimme ist ungültig, wenn
a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
b) Bewerberinnen und Bewerber weniger als erforderlich oder mehr als zulässig angekreuzt worden sind (§ 20 Absatz 1),
c) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
d) der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
e) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
f) der Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/25#abs-2 (2) In den gemäß § 24 Absatz 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.