Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 26 Weitere Behandlung der Stimmzettel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/26#abs-1 (1) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss beschlossen hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/26#abs-2 (2) Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat die Wahlleitung in Papier einzuschlagen und zu versiegeln. Sie sind so lange aufzubewahren, bis über die Gültigkeit der Wahl entschieden ist (§§ 31 und 32).