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# § 25 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Ungültigkeit von Stimmen

LK-Wahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,

b) Bewerberinnen und Bewerber weniger als erforderlich oder mehr als zulässig angekreuzt worden sind (§ 20 Absatz 1),

c) der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,

d) der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

e) der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

f) der Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält.

(2) In den gemäß § 24 Absatz 4 verbliebenen Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, ob eine Stimme nach Absatz 1 ungültig ist.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/25

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