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LK-Wahlordnung

§ 24 Auszählung der Stimmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/24#abs-1 (1) Der Wahlvorstand prüft aufgrund des Wahlausweises das Recht der Absendenden eines jeden Wahlbriefs zur Wahlberechtigung und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Er legt sodann den inneren Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Diese ist zu schließen und zu schütteln, nachdem sämtliche inneren Wahlumschläge in ihr gesammelt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/24#abs-2 (2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

b) dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlausweis beiliegt,

c) die Erklärung im Wahlausweis nicht unterschrieben ist,

d) dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

e) weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

f) der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge enthält, ohne dass eine gleiche Zahl von gültigen und unterschriebenen Wahlausweisen beiliegt,

g) kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

h) ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/24#abs-3 (3) Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und ermittelt, wie viele Stimmen gültig sind und wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/24#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, sind vom Wahlvorstand auszusondern und dem Wahlausschuss zur Entscheidung nach § 25 Absatz 2 vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/24#abs-5 (5) Über die Stimmenzählung ist für jeden einzelnen Wahlvorstand eine Niederschrift entsprechend der Anlage 11 zu führen. Diese Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben und der Wahlniederschrift (§ 28 Absatz 2) beizufügen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28971/24#abs-6 (6) Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind öffentlich.

§ 23a § 25