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§ 22 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Nachwahl

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.

(2) Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.