(1) Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.
(2) Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
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(1) Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.
(2) Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.