Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LK-Wahlordnung
LK-Wahlordnung§ 23 Einberufung des Wahlausschusses
Stand: 26.08.2026
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleitung unverzüglich nach dem Wahltermin den Wahlausschuss (§ 3) zu einer öffentlichen Sitzung ein.