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Fn 10

§ 2 Orte und Schwerpunkteder sonderpädagogischen Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/2#abs-1 (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),

2. die Förderschulen,

3. die Klinikschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/2#abs-2 (2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. Lernen (§ 4 Absatz 2),

2. Sprache (§ 4 Absatz 3),

3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),

4. Hören und Kommunikation (§ 7),

5. Sehen (§ 8),

6. Geistige Entwicklung (§ 5),

7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/2#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.

§ 1 § 3