Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 2 Orte und Schwerpunkteder sonderpädagogischen Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/2#abs-1 (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),
2. die Förderschulen,
3. die Klinikschulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/2#abs-2 (2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Lernen (§ 4 Absatz 2),
2. Sprache (§ 4 Absatz 3),
3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),
4. Hören und Kommunikation (§ 7),
5. Sehen (§ 8),
6. Geistige Entwicklung (§ 5),
7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/2#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.